After long negotiations and delays, the German federal government has now updated the rates for compensating language services. Some information I received by e-mail is given below (in German), and there is a link to the current law. I will get around to making this available soon in English for my clients and prospects.
The base rate has increased by about 25% - which in fact does not keep up with the inflation rate in the period during which the old law (JVEG) applied. It is now € 1.55 per 55 characters. Texts not provided in editable electronic form in common languages are subject to a 20 euro cent surcharge per line. For more details, read below or check the link.
*******
Das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde am
23.07.2013 vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Das Gesetz ist im heutigen
Bundesgesetzblatt Nr. 42 vom 29.07.2013, S. 2586 ff. veröffentlicht worden (http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s2586.pdf%27]&skin=pdf&bk=Bundesanzeiger_BGBl&tf=xaver.component.Text_0&hlf=xaver.component.Hitlist_0).
Danach ergeben sich ab dem 1. August 2013 für Dolmetscher
und Übersetzer, die für die Justiz tätig sind, insbesondere folgende Änderungen:
Vergütungssätze Übersetzungen:
Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für
jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar).
Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten
editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils
angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar).
Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des
Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der
schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es
sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders
erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05
Euro.
Vergütungssätze Dolmetschen:
Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 70
Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden
ist, 75 Euro.
Maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im
Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens.
Ausfallhonorar:
Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine
Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er
geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden
Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die
Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage
mitgeteilt worden ist. Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag
gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.
Bitte beachten Sie, dass für die Rechnungslegung nach neu
oder alt das Datum der ursprünglichen Beauftragung (für Übersetzungen) bzw. des
Termins (für Dolmetschleistungen) maßgeblich ist.
Für den Bundesvorstand
André Lindemann
Präsident des BDÜ
No comments:
Post a Comment
Notice to spammers: your locations are being traced and fed to the recreational target list for my new line of chemical weapon drones :-)